Unterstützung von Autorisierungen unter Artikel 6 des Pariser Abkommens
Artikel 6 des Pariser Abkommens ermöglicht es Ländern, an marktbasierter Kooperation teilzunehmen und öffentliche sowie private Einrichtungen zur Beteiligung an dieser Kooperation zur Erreichung der Ziele des Pariser Abkommens zu autorisieren. Die Artikel-6.2-Leitlinien ermöglichen Kooperation, die international übertragene Minderungsergebnisse (ITMOs) umfasst -- Minderungsergebnisse, die vom Gastland zur Verwendung für (die NDCs eines anderen Landes), internationale Minderungsmaßnahmen oder andere Zwecke autorisiert wurden. Der Artikel-6.4-Mechanismus kann genutzt werden, um Minderungsergebnisse (Emissionsminderungen und -entnahmen), die internationale Kriterien erfüllen, als Artikel-6.4-Emissionsminderungen zu zertifizieren. Die Autorisierung ist ein entscheidender Schritt für die Ermöglichung marktbasierter Kooperation unter dem Pariser Abkommen. Die Autorisierung verpflichtet die beteiligten Parteien zur Gewährleistung ökologischer Integrität, zur Förderung nachhaltiger Entwicklung und zur Anwendung robuster Buchführung. Für ein Gastland löst die Autorisierung der Verwendung von ITMOs die Pflicht aus, entsprechende Anpassungen an seiner Emissionsbilanz vorzunehmen, d.h. autorisierte Minderungsergebnisse werden nicht auf seinen NDC angerechnet. Bislang gibt es begrenzte praktische Erfahrung im Autorisierungsprozess. Im Rahmen des Artikel-6-Early-Movers-Programms des Gold Standard haben Perspectives Climate Group GmbH und Atlas Environmental Law Advisory Aktivitätsentwickler bei der Vorbereitung von Autorisierungen unter Artikel 6.2 unterstützt. Dieses Projekt umfasste die Identifizierung und Einbindung spezifischer Fallstudien, die Bereitstellung technischer Unterstützung und die Weitergabe von Wissen über die praktische Anwendung der Artikel-6.2-Leitlinien zur Autorisierung. Die ausgewählten Fallstudien waren eine Kochherdsaktivität in Ruanda, eine Haushaltsbiogas-Aktivität in Nepal und eine Kochherdsaktivität in Ghana. Die Unterstützung richtete sich hauptsächlich an die Aktivitätsentwickler, umfasste aber auch Unterstützung für die Artikel-6-Kontaktstellen der Regierungen in den drei Gastländern.
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